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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §17;Rechtssatz
Dem "übergangenen" Nachbarn, der die Wiedererlangung der Parteistellung anstrebt, ist die Akteneinsicht (zumindest grundsätzlich) schon zu gewähren, bevor er Einwendungen erhoben hat (zu welchem Zeitpunkt er gem § 27 Abs 2 letzter Satz Stmk BauG 1995 Partei ist), damit er beurteilen kann, ob er überhaupt Einwendungen erheben will, und diese gegebenenfalls auch näher ausführen kann. Zwingend erforderlich ist aber die Akteneinsicht nicht, um Einwendungen erheben zu können (sondern "nur" - sehr - zweckmäßig).
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998060058.X04Im RIS seit
18.02.2002