RS Vwgh 1998/11/19 98/06/0058

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.11.1998
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §17;
AVG §8;
BauG Stmk 1995 §27 Abs2;
BauRallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Dem "übergangenen" Nachbarn, der die Wiedererlangung der Parteistellung anstrebt, ist die Akteneinsicht (zumindest grundsätzlich) schon zu gewähren, bevor er Einwendungen erhoben hat (zu welchem Zeitpunkt er gem § 27 Abs 2 letzter Satz Stmk BauG 1995 Partei ist), damit er beurteilen kann, ob er überhaupt Einwendungen erheben will, und diese gegebenenfalls auch näher ausführen kann. Zwingend erforderlich ist aber die Akteneinsicht nicht, um Einwendungen erheben zu können (sondern "nur" - sehr - zweckmäßig).

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998060058.X04

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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