RS Vwgh 1998/11/19 98/19/0132

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Veröffentlicht am 19.11.1998
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E000 EU- Recht allgemein
E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ARB1/80;
AVG §1;
AVG §13 Abs1;
AVG §56;
AVG §73 Abs1;
EURallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):98/19/0133

Rechtssatz

Die Verfahrensordnung des AVG verlangt iZm der Durchsetzung behaupteter Rechte aus dem Beschluß Nr 1/80 des aufgrund des Assoziationsabkommens zwischen der EWG und der Türkei eingerichteten Assoziationsrates eine genaue Bestimmung des Gegenstandes eines Anbringens, weil dadurch die "Verwaltungssache", also der Prozeßgegenstand des betreffenden Verwaltungsverfahrens, bestimmt wird. Der Umfang des Prozeßgegenstandes ist für eine Reihe weiterer Fragen (zB Zuständigkeit, Bescheidinhalt, Erfüllung der Entscheidungspflicht) von wesentlicher Bedeutung. Dieses Bestimmtheitsgebot eines Anbringens erscheint auch im Lichte der Judikatur des EuGH unbedenklich.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Materien und Normen AVGMaßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998190132.X02

Im RIS seit

02.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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