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E000 EU- Recht allgemeinNorm
ARB1/80;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):98/19/0133Rechtssatz
Die Verfahrensordnung des AVG verlangt iZm der Durchsetzung behaupteter Rechte aus dem Beschluß Nr 1/80 des aufgrund des Assoziationsabkommens zwischen der EWG und der Türkei eingerichteten Assoziationsrates eine genaue Bestimmung des Gegenstandes eines Anbringens, weil dadurch die "Verwaltungssache", also der Prozeßgegenstand des betreffenden Verwaltungsverfahrens, bestimmt wird. Der Umfang des Prozeßgegenstandes ist für eine Reihe weiterer Fragen (zB Zuständigkeit, Bescheidinhalt, Erfüllung der Entscheidungspflicht) von wesentlicher Bedeutung. Dieses Bestimmtheitsgebot eines Anbringens erscheint auch im Lichte der Judikatur des EuGH unbedenklich.
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Materien und Normen AVGMaßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998190132.X02Im RIS seit
02.05.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017