RS Vwgh 1998/11/19 98/07/0116

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Veröffentlicht am 19.11.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
WRG 1959 §121;

Rechtssatz

Die Bestimmungen des § 121 WRG über die Durchführung einer mündlichen Verhandlung stellen Verfahrensvorschriften dar. Ihre Verletzung kann nur dann zu einer Aufhebung des nach dieser Bestimmung ergangenen Bescheides führen, wenn bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften die Behörde zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998070116.X02

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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