RS Vwgh 1998/11/19 97/06/0149

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.11.1998
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §68 Abs1;
AVG §8;
BauO Tir 1989 §30 Abs4;
BauO Tir 1989 §31;
BauRallg;
B-VG Art131 Abs1;

Rechtssatz

Wird die Bewilligung verschiedener Projekte (zeitlich hintereinander) beantragt, sodass die Verfahren über verschiedene Anträge teilweise zeitlich überlappend geführt werden, kann einem Nachbarn im später abgeschlossenen Verfahren grundsätzlich nicht entgegengehalten werden, dass Teile des Projekts mit einem parallel verhandelten Vorhaben übereinstimmten, dem bereits die Bewilligung erteilt worden wäre. Ein Bauprojekt ist nämlich grundsätzlich als einheitliches Ganzes zu betrachten; es ist nicht von Belang, weshalb eine Partei in einem Verfahren keine Einwendungen erhoben hat oder ihre Einwendungen nicht mit Berufung oder letztlich Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof verfolgt (sodass ein in einem Verfahren beantragtes Projekt rechtskräftig bewilligt wird); nur wenn dieses Projekt in solchen Teilen einem weiteren, in einem anderen Verfahren beantragten Projekt entspricht, die von den übrigen Projektteilen als trennbar anzusehen sind, kann in der von den Baubehörden im gegenständlichen Fall angenommenen Weise davon ausgegangen werden, dass diese Teile damit im zweiten Verfahren (das sich ausdrücklich nicht als Verfahren zur Änderung der mit dem ersten Verfahren bereits bewilligten Baumaßnahmen versteht) nicht mehr an Hand der Bauordnung beurteilt werden müssten, sondern diesbezüglich bereits Rechtskraft vorliegt.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6 Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Trennbarkeit gesonderter Abspruch Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997060149.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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