RS Vwgh 1998/11/19 97/15/0001

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Veröffentlicht am 19.11.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §198 Abs1;
BAO §273 Abs1;
BAO §77 Abs1;
BAO §92 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/07/15 93/13/0269 1 (hier nur Satz 1)

Stammrechtssatz

Ein rechtskräftiger Abgabenbescheid, mit dem gegen ein Steuersubjekt ein bestimmter Abgabenanspruch geltend gemacht wurde, steht einer Geltendmachung eines auf derselben Tatbestandsverwirklichung beruhenden Abgabenanspruches gegen ein anderes Steuersubjekt nicht entgegen. Dies gilt unabhängig davon, ob die beiden, einander widersprechenden Bescheide von derselben Abgabenbehörde oder von verschiedenen Abgabenbehörden erlassen werden. Andernfalls hätten es die Abgabepflichtigen in der Hand, durch bewußt unrichtige Abgabenerklärungen den jeweils verwirklichten abgabenrechtlich relevanten Sachverhalt jener Person zuzurechnen, bei der mit der geringsten Abgabenbelastung zu rechnen wäre (zB infolge ausgleichsfähiger Verluste, oder einer auf andere Gründe zurückzuführenden geringeren Steuerprogression). Insbesondere könnte auch unter nahen Angehörigen ein sogenannter Splittingeffekt erzielt werden, in dem das richtigerweise von einer Person erzielte Einkommen willkürlich auf mehrere Personen verteilt würde. Die Erlassung eines Abgabenbescheides an ein zu Unrecht herangezogenes Steuersubjekt hindert daher nicht die Geltendmachung des durch eine andere Einkünftezurechnung verwirklichten Abgabenanspruches gegen ein anderes Steuersubjekt in einem anderen Abgabenverfahren (Hinweis E 6.6.1990, 89/13/0262, 0263, 0264).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997150001.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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