RS Vfgh 1998/6/19 B1455/97, B2741/97

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Veröffentlicht am 19.06.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art140 Abs6
B-VG Art140 Abs7 dritter Satz
B-VG Art140 Abs7 zweiter Satz
AbgÄG Drittes 1987, BGBl 606 Abschnitt IV
EnergieförderungsG 1979

Leitsatz

Keine verfassungswidrige Anwendung von unter Setzung einer Frist aufgehobenen Bestimmungen des 3. Abgabenänderungsgesetzes 1987 betreffend Aufhebung des Energieförderungsgesetzes 1979 auf vor Inkrafttreten der Aufhebung verwirklichte Tatbestände; keine Wirkung der Nichtanwendung der aufgehobenen Bestimmungen auf früher verwirklichte Tatbestände durch den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes über das Wiederwirksamwerden des EnergieförderungsG 1979 mit Inkrafttreten der Aufhebung

Rechtssatz

Der auf Art140 Abs6 B-VG gestützte Ausspruch des Verfassungsgerichtshofs (im aufhebenden Erkenntnis VfSlg. 13.655/1993), mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Aufhebung des Abschnitts IV des 3. Abgabenänderungsgesetzes 1987 trete das Energieförderungsgesetz wieder in Wirksamkeit, hat nicht die Wirkung eines Ausspruchs über die Nichtanwendung des Abschnitts IV des 3. Abgabenänderungsgesetzes auf die vor seiner Aufhebung verwirklichten Tatbestände. Der Verfassungsgerichtshof spricht hier - seiner ständigen Praxis folgend - nur aus, was aufgrund des Art140 Abs6 B-VG ohnehin rechtens ist. Das bloße, durch Art140 Abs6 verfügte Wiederwirksamwerden des früheren Gesetzes ist aber auch nicht etwa seiner Wiedererlassung durch den Gesetzgeber gleichzuhalten (die bei einem in der Vergangenheit liegenden Geltungszeitraum als rückwirkende Veränderung der Rechtslage anzusehen wäre). Vielmehr tritt nur jene Wirkung (wieder) ein, die das Gesetz nach dem Inkrafttreten der Aufhebung (noch) entfalten kann. Auf Tatbestände, die sich in der Zeit zwischen Inkrafttreten des die frühere Rechtslage verändernden Gesetzes und dem Inkrafttreten der Aufhebung dieses Gesetzes ereignet haben, bleibt gleichwohl - nach Art140 Abs7 Satz 2 B-VG - das aufgehobene Gesetz weiter anzuwenden.

Hätte der Gerichtshof tatsächlich die Nichtanwendung des aufgehobenen Gesetzes auch auf die vor Inkrafttreten der Aufhebung verwirklichten Tatbestände gewollt, hätte er die Aussprüche über die Frist für das Inkrafttreten der Aufhebung und das Wiederwirksamwerden des Energieförderungsgesetzes gleichermaßen treffen können und bloß um den Ausspruch über die Nichtanwendung auf früher verwirklichte Tatbestände ergänzen müssen. Das ist aber gerade nicht geschehen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Aufhebung Wirkung, VfGH / Fristsetzung, Einkommensteuer, Investitionsrücklage, Energierecht, Elektrizitätswesen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B1455.1997

Dokumentnummer

JFR_10019381_97B01455_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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