RS Vwgh 1998/11/19 98/07/0094

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.11.1998
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Index

L66508 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Vorarlberg
80/01 Land- und forstwirtschaftliches Organisationsrecht
80/06 Bodenreform

Norm

AgrBehG 1950 §7 Abs2 Z1;
FlVfGG §15 Abs1;
FlVfGG §35 Abs1;
FlVfLG Vlbg 1979 §31 Abs1;
FlVfLG Vlbg 1979 §32 Abs1;
FlVfLG Vlbg 1979 §84 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1998/10/29 98/07/0122 1 (hier nur der erste Satz; hier Ansuchen lautend auf Feststellung der Mitgliedschaft mit ruhenden Rechten)

Stammrechtssatz

Die Frage eines Rechtsanspruches der abgelehnten Aufnahmewerber auf Aufnahme in die Mitgliederliste der Agrargemeinschaft ist als eine Frage zu beurteilen, mit deren Beantwortung zwangsläufig die Frage entschieden wird, ob den betroffenen Personen ein agrargemeinschaftliches Anteilsrecht zusteht oder nicht. Daß ein solches persönlich zustehendes agrarisches Anteilsrecht nach der maßgebenden Satzungsbestimmung erst durch die von der Agrargemeinschaft beschlossene Aufnahme in die Mitgliederliste rechtlich entstehen soll, ändert an dieser Beurteilung nichts.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998070094.X01

Im RIS seit

15.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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