RS Vwgh 1998/11/19 98/19/0075

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Veröffentlicht am 19.11.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §6 Abs4;
AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;
FrG 1997 §111 Abs1;
FrG 1997 §111 Abs3;
FrG 1997 §113 Abs8;
FrG 1997 §15 Abs1;
FrG 1997 §15 Abs2;
FrG 1997 §37;

Rechtssatz

Nach dem 15.7.1997, dem Tag des Inkrafttretens ua des § 113 Abs 8 FrG 1997, durfte gemäß § 113 Abs 8 FrG 1997 ein die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung versagender Bescheid nicht mehr erlassen werden. Dies änderte aber nichts daran, daß die Aufenthaltsbehörde (der gemäß § 6 Abs 4 AufenthaltsG 1992 zuständige Landeshauptmann) auch nach dem 15.7.1997 verpflichtet war, sich im Verfahren über die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung eigenständig und unabhängig von der Anhängigkeit eines Aufenthaltsverbotsverfahrens eine Meinung darüber zu bilden, ob eine positive Entscheidung über diesen Verlängerungsantrag ergehen kann. Dabei reicht es allerdings aus, § 15 Abs 1 FrG 1997 insoweit anzuwenden, als der Antragsteller vom Versagungsgrund in Kenntnis zu setzen und ihm darzulegen ist, warum (auch) nach Auffassung der Aufenthaltsbehörde eine Aufenthaltsbeendigung unter Bedachtnahme auf den Schutz seines Privat- oder Familienlebens im Sinne des § 37 FrG 1997 zulässig scheint. Er ist zu informieren, daß er das Recht hat, sich hiezu binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, vierzehn Tage nicht unterschreitenden Frist zu äußern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998190075.X03

Im RIS seit

24.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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