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21/03 GesmbH-RechtNorm
BAO §80 Abs1;Rechtssatz
Mit der Bestellung einer Person zum Geschäftsführer wird dieser auch die Pflicht zur Erfüllung der abgabenrechtlichen Vorschriften übertragen. Der Geschäftsführer hat insbesondere dafür zu sorgen, daß die Abgaben aus den Mitteln der Gesellschaft entrichtet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998150159.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008