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L82306 Abwasser Kanalisation SteiermarkNorm
KanalG Stmk 1988 §4 Abs5;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):98/06/0120 E 19. November 1998 98/06/0121 E 19. November 1998 98/06/0124 E 19. November 1998 98/06/0123 E 19. November 1998 98/06/0122 E 19. November 1998Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1986/62 E 24. Oktober 1963 RS 1Stammrechtssatz
Eine Anlage, die dazu dient, die an sich gegebenen schädlichen Einwirkungen auf ein Gewässer zu beseitigen oder herabzumindern, muß schon dann als bewilligungspflichtig angesehen werden, wenn nicht von vornherein feststehen kann, daß die Anlage die ihr vom Einschreiter zugeschriebenen Eigenschaften besitzt, und wenn es selbst bei Zutreffen einer solchen Behauptung nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Anlage ihrer Bestimmung nur unter Einhaltung konkreter Auflagen gerecht wird. In solchen Fällen bedarf es aus der Natur der Sache erst gar nicht eines Gegenbeweises gegen die vom Einschreiter behauptete Geringfügigkeit der Einwirkungen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998060119.X02Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
21.07.2009