RS Vwgh 1998/11/19 95/15/0071

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.11.1998
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §34;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/12 89/14/0076 4

Stammrechtssatz

Eine Verschiebung des Hochzeitstermines aus wichtigen und unvorhergesehenen Gründen vermag an der Zwangsläufigkeit der Hingabe einer Heiratsausstattung dann nichts mehr zu ändern, wenn der Zeitpunkt der Hingabe im angemessenen zeitlichen Zusammenhang mit dem ursprünglich vorgesehenen Eheschließungszeitpunkt lag (Hinweis E 17.2.1988, 86/13/0123).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995150071.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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