RS Vwgh 1998/11/19 97/15/0115

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.11.1998
beobachten
merken

Index

21/03 GesmbH-Recht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
GmbHG §18;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 97/16/0299 E 27. Jänner 1999

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/01/29 92/17/0042 4

Stammrechtssatz

Wenn die Behauptung und Konkretisierung des Ausmaßes der quantitativen Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten zur Verfügung gestandenen Mittel zur Erfüllung der vollen Abgabenverbindlichkeiten unterlassen wird, kommt eine Beschränkung der Haftung des Geschäftsführers bloß auf einen Teil der von der Haftung betroffenen Abgabenschulden nicht in Betracht (Hinweis E 21.1.1991, 90/15/0055).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997150115.X03

Im RIS seit

26.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten