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21/03 GesmbH-RechtNorm
BAO §80 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 97/16/0299 E 27. Jänner 1999Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/01/29 92/17/0042 4Stammrechtssatz
Wenn die Behauptung und Konkretisierung des Ausmaßes der quantitativen Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten zur Verfügung gestandenen Mittel zur Erfüllung der vollen Abgabenverbindlichkeiten unterlassen wird, kommt eine Beschränkung der Haftung des Geschäftsführers bloß auf einen Teil der von der Haftung betroffenen Abgabenschulden nicht in Betracht (Hinweis E 21.1.1991, 90/15/0055).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997150115.X03Im RIS seit
26.11.2001