RS Vwgh 1998/11/19 97/15/0132

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.11.1998
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
23/01 Konkursordnung
23/02 Anfechtungsordnung Ausgleichsordnung
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AusgleichsO §48;
AusgleichsO §53;
BAO §224 Abs1;
BAO §4;
BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
KO §151;
KO §156 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/15/0133 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 97/16/0335 E 27. Jänner 1999

Rechtssatz

Ob die Haftung zu Recht besteht, hat die Beh nach der Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides zu entscheiden (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 2797). Ist im Zeitpunkt der Erlassung des Haftungsbescheides die in § 156 Abs 1 KO angeordnete Rechtsfolge noch nicht eingetreten, so kann die Beh in diesem Bescheid nicht davon ausgehen, daß der Primärschuldner von dem die Ausgleichsquote übersteigenden Teil der Verbindlichkeiten befreit sei, weshalb eine Einschränkung der Haftung aus den Überlegungen, die dem E vom 26.6.1996, 95/16/0077, zugrundeliegen, nicht in Betracht kommt.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997150132.X02

Im RIS seit

19.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten