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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AusgleichsO §48;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/15/0133 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 97/16/0335 E 27. Jänner 1999Rechtssatz
Ob die Haftung zu Recht besteht, hat die Beh nach der Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides zu entscheiden (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 2797). Ist im Zeitpunkt der Erlassung des Haftungsbescheides die in § 156 Abs 1 KO angeordnete Rechtsfolge noch nicht eingetreten, so kann die Beh in diesem Bescheid nicht davon ausgehen, daß der Primärschuldner von dem die Ausgleichsquote übersteigenden Teil der Verbindlichkeiten befreit sei, weshalb eine Einschränkung der Haftung aus den Überlegungen, die dem E vom 26.6.1996, 95/16/0077, zugrundeliegen, nicht in Betracht kommt.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997150132.X02Im RIS seit
19.02.2002