RS Vwgh 1998/11/19 96/15/0182

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Veröffentlicht am 19.11.1998
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

BSVG §71 Abs4 idF 1988/751;
BSVG §71 Abs6 idF 1988/751;
BSVG §71 Abs7 idF 1988/751;
BSVGNov 13te Art1 Z3;
EStG 1988 §2;
EStG 1988 §20 Abs1 Z4;

Rechtssatz

Nach § 71 Abs 4 BSVG steht dem Ehegatten kein Pensionsanspruch, sondern lediglich ein Auszahlungsanspruch zu. Dieser hat keinen Einfluss auf allfällige gegen den Pensionsberechtigten gerichtete Pfändungen. Daraus ergibt sich eine besondere Art der Einkommensverwendung durch den Pensionsempfänger. Es liegt somit auf Seiten des Pensionsberechtigten eine bloße (nicht zustimmungsbedürftige) Einkommensverwendung vor, nicht jedoch eine Verlagerung auch der Einkunftsquelle. Dieses Ergebnis stimmt mit der Absicht des Gesetzes überein, den Pensionsbeitrag vor der teilweisen Auszahlung an den Ehegatten um die auf gesetzlichen Vorschriften beruhenden Abzüge (somit auch um die Einkommensteuer) zu vermindern. Mag auch die Einführung des Anspruchs auf teilweise Auszahlung der Pension an den Ehegatten damit motiviert gewesen sein, dessen Stellung wegen seiner Mitarbeit im Betrieb zu verbessern, ändert dies nichts an der Zurechnung der in Rede stehenden Einkunftsquelle an den Pensionsempfänger. Die an die Ehegattin gewährten Auszahlungsbeträge - denen auch das Element der Unterhaltsabgeltung innewohnt, was sich aus der Anordnung des Gesetzgebers ergibt, dass bei ausreichender Eigenversorgung ein Auszahlungsanspruch nicht besteht - sind beim Pensionsempfänger als im Hinblick auf § 20 Abs 1 Z 4 EStG unbeachtliche Einkommensverwendung zu werten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996150182.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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