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32 SteuerrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Gleichheitswidrigkeit der im Umsatzsteuergesetz vorgenommenen Differenzierungen zwischen bundesgesetzlich und landesgesetzlich geregelten Zuschüssen sowie zwischen bundes- und landesgesetzlich geregelten Fonds bei der Einbeziehung in die BemessungsgrundlageRechtssatz
Die Behörde hat die in den Anlaß-Beschwerdeverfahren bekämpften Bescheide vor allem auf §4 Abs2 Z2 UStG 1972 gegründet; dies war zumindest nicht denkunmöglich. Selbst wenn sich die Behörde zu Unrecht auf diese Gesetzesstelle gestützt haben sollte, hätte sie der Verfassungsgerichtshof bei Entscheidung über die erwähnten Beschwerden anzuwenden (vgl hiezu zB VfSlg 8318/1978, 10617/1985 und 13563/1993, S 235).
Der Wortteil "bundes" in den Worten "bundesgesetzlich" im ersten und zweiten Halbsatz der Ziffer 2 zweiter Satz des §4 Abs2 UStG 1972, BGBl 223, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Das Gesetzesprüfungsverfahren hat nichts ergeben, was geeignet wäre, die verfassungsrechtlichen Bedenken ob der im §4 Abs2 Z2 zweiter Satz UStG 1972 vorgenommenen Differenzierungen zwischen bundesgesetzlich und landesgesetzlichen geregelten Zuschüssen sowie zwischen bundes- und landesgesetzlich errichteten Fonds zu zerstreuen.
Die Umsatzsteuer ist keine ausschließliche Bundesabgabe, sondern eine zwischen Bund und Ländern geteilte Abgabe (§7 FAG). Aus diesem Grund ist die von der Bundesregierung zur Rechtfertigung der getroffenen Regelung vorgebrachte Argumentation, daß §4 Abs2 Z2 UStG 1972 nur dem Bund erspare, zunächst eine um die Umsatzsteuer erhöhte Subvention zu gewähren und sodann die Umsatzsteuer durch sein Organ (die (Bundes-)Finanzbehörden) wieder einzuheben, nicht zutreffend.
Mit der von der Bundesregierung erwähnten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes über die Zulässigkeit, verschiedene Ordnungssysteme verschieden zu gestalten, und über die Nichtanwendbarkeit des Gleichheitsgrundsatzes auf das Verhältnis verschiedener Gesetzgeber hat das hier vorliegende Problem nichts zu tun.
Obgleich das UStG 1972 durch das UStG 1994 abgelöst wurde, war nicht (bloß) festzustellen, daß sie verfassungswidrig waren; vielmehr waren sie als verfassungswidrig aufzuheben, ist doch dem §28 Abs2 UStG 1994 zufolge auf die hier in Rede stehenden Umsätze aus den Jahren 1991 und 1992 weiterhin das UStG 1972 anzuwenden (vgl auch zB VfSlg 8709/1979, 13153/1992).
(Anlaßfälle: E v 25.06.98, B4717/96, B509/97 - Aufhebung der angefochtenen Bescheide).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Präjudizialität, Umsatzsteuer, Bemessungsgrundlage, Entgelt, VfGH / Sachentscheidung Allg, Geltungsbereich (zeitlicher) eines GesetzesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:G466.1997Dokumentnummer
JFR_10019381_97G00466_01