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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Ein Fall der Auslegungsbedürftigkeit des Spruches im Zusammenhalt mit der Begründung liegt im Fall des Verweises in einer Baubewilligung auf die Einreichpläne nicht vor.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997060149.X05Im RIS seit
11.07.2001