RS Vwgh 1998/11/19 97/06/0149

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Veröffentlicht am 19.11.1998
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82007 Bauordnung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
BauO Tir 1989 §31;
VwRallg;

Rechtssatz

Ein Fall der Auslegungsbedürftigkeit des Spruches im Zusammenhalt mit der Begründung liegt im Fall des Verweises in einer Baubewilligung auf die Einreichpläne nicht vor.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997060149.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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