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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Rechtssatz
Ist mit einem Projekt eine wesentliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer zu besorgen, dann hat dies - mangels möglicher Vermeidung der Verletzung des öffentlichen Interesses durch Vorschreibung von Auflagen - aus dem Grunde des § 105 Abs 1 WRG zur Abweisung des wasserrechtlichen Bewilligungsantrages zu führen, ohne daß die vom Antragsteller dagegen ins Treffen geführten "öffentlichen" Interessen außerwasserrechtlicher Natur an dieser Rechtsfolge etwas ändern könnten (Hinweis E 25.9.1990, 86/07/0264; E 6.11.1990, 90/07/0089 und E 27.9.1994, 92/07/0096).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996070059.X01Im RIS seit
18.02.2002