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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §224 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/15/0133 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 97/16/0335 E 27. Jänner 1999Rechtssatz
Das Gesetz (§ 311 Abs 1 BAO und § 27 VwGG) verbietet die Verzögerung bei der Erledigung von Parteienanbringen. Daran ändert nichts, daß, weil für die Inanspruchnahme der Haftung die Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Haftungsbescheides maßgebend ist, unter Umständen bei einem weiteren Zuwarten - etwa im Fall des Auftauchens weiteren Vermögens beim Primärschuldner - ein anders lautender Bescheid hätte ergehen müssen.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997150132.X03Im RIS seit
19.02.2002