RS Vwgh 1998/11/19 97/15/0132

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Veröffentlicht am 19.11.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §224 Abs1;
BAO §311 Abs1;
BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
B-VG Art132;
VwGG §27 Abs1 idF 1995/470;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/15/0133 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 97/16/0335 E 27. Jänner 1999

Rechtssatz

Das Gesetz (§ 311 Abs 1 BAO und § 27 VwGG) verbietet die Verzögerung bei der Erledigung von Parteienanbringen. Daran ändert nichts, daß, weil für die Inanspruchnahme der Haftung die Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Haftungsbescheides maßgebend ist, unter Umständen bei einem weiteren Zuwarten - etwa im Fall des Auftauchens weiteren Vermögens beim Primärschuldner - ein anders lautender Bescheid hätte ergehen müssen.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997150132.X03

Im RIS seit

19.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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