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66/02 Andere SozialversicherungsgesetzeNorm
BSVG §71 Abs4 idF 1988/751;Rechtssatz
Vorrangiges Ziel der 13. BSVGNov war es, dem an der Betriebsführung beteiligten, aber von der Pflichtversicherung ausgeschlossenen Ehepartner einen getrennten Auszahlungsanspruch auf die Hälfte der dem Ehegatten gebührenden Pension zu sichern. Den Pensionsanspruch selbst hat nach wie vor nur der Versicherte, dem Ehegatten wird lediglich ein Auszahlungsanspruch eingeräumt. Bei gemeinsamer Betriebsführung durch Ehegatten wird nur ein Eheteil der Pflichtversicherung einer Pensionsversicherung unterworfen und es entsteht auch nur ein einziger Pensionsanspruch. Eine Verbesserung der sozialen Lage der Bäuerinnen wurde lediglich dadurch erreicht, dass diese zwar keinen eigenen Pensionsanspruch, aber einen Auszahlungsanspruch gemäß § 71 Abs 4 BSVG erhalten (Hinweis Wanke, Der Auszahlungsanspruch nach § 71 BSVG, FJ 1991, 124ff).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996150182.X01Im RIS seit
11.07.2001