Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §21 Abs1;Rechtssatz
Ein Verbot der standesrechtlichen Vorschriften, wonach Wirtschaftstreuhänder keine Vermittlungsgeschäfte tätigen dürfen, ändert nichts an der nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu erfolgenden Einkünftezurechnung im Steuerrecht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997150001.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
10.05.2012