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97 VergabewesenNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine sachliche Rechtfertigung der gänzlichen Ausnahme eines bestimmten Bereichs gesetzlich geregelter öffentlicher Auftragsvergaben vom vergabespezifischen Rechtsschutz; Bindung des innerstaatlichen Gesetzgebers an verfassungsrechtliche Vorgaben auch im Falle des Bestehens gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften in einem bestimmten RegelungsbereichRechtssatz
Der zweite Satz des §7 Abs2 des BundesvergabeG, BGBl. Nr. 462/1993, war verfassungswidrig.
Es ist in Lehre und Rechtsprechung unbestritten, daß der Gesetzgeber bei der Ausführung von Gemeinschaftsrecht jedenfalls insoweit an bundesverfassungsgesetzliche Vorgaben gebunden bleibt, als eine Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben durch diese nicht inhibiert wird (siehe hiezu E v 03.03.98, G450/97 und die dort angeführten Zitate).
Eine differenzierende Regelung bedarf also der sachlichen Rechtfertigung, um vor den Anforderungen des Gleichheitsgrundsatzes Bestand zu haben. Der Umstand, daß für einen bestimmten (Teil-)Regelungsbereich gemeinschaftsrechtliche Vorschriften bestimmter Art bestehen, bewirkt keineswegs, daß der innerstaatliche Gesetzgeber bei Regelung des Regelungsbereichs insgesamt nicht mehr an die verfassungsrechtlichen Vorgaben gebunden wäre.
Eine sachliche Rechtfertigung für die gänzliche Ausnahme eines bestimmten Bereichs gesetzlich geregelter öffentlicher Auftragsvergaben vom vergabespezifischen Rechtsschutz ist daher nicht erkennbar, sodaß sich die in Prüfung genommene Bestimmung als verfassungswidrig erweist.
(siehe auch Anlaßfall E v 25.06.98, B3949/96 - Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Verletzung des Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter).
Schlagworte
Vergabewesen, EU-Recht Richtlinie, RechtsschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:G22.1998Dokumentnummer
JFR_10019380_98G00022_01