RS Vfgh 1998/6/20 G22/98

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Veröffentlicht am 20.06.1998
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97 Vergabewesen
97/01 Vergabewesen

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
Richtlinie des Rates vom 18.06.92. 92/50/EWG, über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentl Dienstleistungsaufträge
Richtlinie des Rates vom 25.02.92. 92/13 / EWG, zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber in bestimmten Sektoren (zB Wasser) Energie. Verkehr.
BundesvergabeG §7 Abs2

Leitsatz

Keine sachliche Rechtfertigung der gänzlichen Ausnahme eines bestimmten Bereichs gesetzlich geregelter öffentlicher Auftragsvergaben vom vergabespezifischen Rechtsschutz; Bindung des innerstaatlichen Gesetzgebers an verfassungsrechtliche Vorgaben auch im Falle des Bestehens gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften in einem bestimmten Regelungsbereich

Rechtssatz

Der zweite Satz des §7 Abs2 des BundesvergabeG, BGBl. Nr. 462/1993, war verfassungswidrig.

Es ist in Lehre und Rechtsprechung unbestritten, daß der Gesetzgeber bei der Ausführung von Gemeinschaftsrecht jedenfalls insoweit an bundesverfassungsgesetzliche Vorgaben gebunden bleibt, als eine Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben durch diese nicht inhibiert wird (siehe hiezu E v 03.03.98, G450/97 und die dort angeführten Zitate).

Eine differenzierende Regelung bedarf also der sachlichen Rechtfertigung, um vor den Anforderungen des Gleichheitsgrundsatzes Bestand zu haben. Der Umstand, daß für einen bestimmten (Teil-)Regelungsbereich gemeinschaftsrechtliche Vorschriften bestimmter Art bestehen, bewirkt keineswegs, daß der innerstaatliche Gesetzgeber bei Regelung des Regelungsbereichs insgesamt nicht mehr an die verfassungsrechtlichen Vorgaben gebunden wäre.

Eine sachliche Rechtfertigung für die gänzliche Ausnahme eines bestimmten Bereichs gesetzlich geregelter öffentlicher Auftragsvergaben vom vergabespezifischen Rechtsschutz ist daher nicht erkennbar, sodaß sich die in Prüfung genommene Bestimmung als verfassungswidrig erweist.

(siehe auch Anlaßfall E v 25.06.98, B3949/96 - Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Verletzung des Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Vergabewesen, EU-Recht Richtlinie, Rechtsschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:G22.1998

Dokumentnummer

JFR_10019380_98G00022_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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