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21/03 GesmbH-RechtNorm
BAO §80 Abs1;Rechtssatz
Mit dem Vorbringen, es seien "praktisch" keine Einnahmen erfolgt, der Geschäftsführer habe sich nicht der Gefahr der Gläubigerbevorzugung aussetzen wollen und deshalb keine Zahlungen auf die Abgabenschulden geleistet, wird nicht dargetan, daß die Gesellschaft über keinerlei liquide Mittel verfügt hätte. Solcherart zeigt dieses Vorbringen auch nicht auf, daß den Geschäftsführer kein Verschulden am Unterbleiben der Tilgung fälliger Abgabenschulden treffen würde. Im gegebenen Zusammenhang ist es auch nicht relevant, daß gegen den Geschäftsführer kein Krida-Strafverfahren eingeleitet worden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998150159.X05Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008