RS Vwgh 1998/11/19 98/15/0150

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Veröffentlicht am 19.11.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
21/01 Handelsrecht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §115;
BAO §21 Abs1;
BAO §22;
EStG 1988 §23 Z2;
EStG 1988 §25;
HGB §164;
VwRallg;

Rechtssatz

Für Kommanditisten, die nicht handelsrechtliche Geschäftsführer der Komplementär-GmbH sind, besteht idR kein wirtschaftlicher Grund dafür, ihre Tätigkeit nicht unmittelbar der KG zu erbringen, sondern eine GmbH (Komplementär-GmbH) zwischenzuschalten. Eine solche Zwischenschaltung ist als ungewöhnlich einzustufen und, wenn nicht im Einzelfall stichhaltige außersteuerliche Gründe vorgebracht werden können, nur durch abgabenrechtliche Überlegungen erklärbar (Hinweis E 11.7.1989, 86/14/0203; Zorn, Besteuerung der Geschäftsführung, 176 und 189 ff). In dem Umstand, daß das Finanzamt die Zwischenschaltung der GmbH in zwei abgabenbehördlichen Prüfungen für vor den Streitjahren liegende Zeiträume nicht beanstandet, liegt kein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, zumal die Behörde nicht gehindert ist, von einer als unrichtig erkannten Rechtsauffassung abzugehen.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998150150.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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