RS Vwgh 1998/11/19 97/15/0100

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Veröffentlicht am 19.11.1998
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §20 Abs1;

Rechtssatz

Wenn sich der AbgPfl, welcher eine Gewerkschaftsfunktion ausübt, im Rahmen eines Maturajubiläums durch die Einladung von Professoren mit 100 S verausgabt hat oder wenn er sich durch Süßigkeitsspenden "splendid" gegeben hat, ist nicht zu erkennen, daß ein solches Verhalten unterblieben wäre, hätte er nicht die entsprechende Gewerkschaftsfunktion ausgeübt. Ein Zusammenhang zwischen den genannten Ausgaben und den Einkünften des AbgPfl ist nicht auszumachen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997150100.X01

Im RIS seit

19.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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