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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1;Rechtssatz
Wenn sich der AbgPfl, welcher eine Gewerkschaftsfunktion ausübt, im Rahmen eines Maturajubiläums durch die Einladung von Professoren mit 100 S verausgabt hat oder wenn er sich durch Süßigkeitsspenden "splendid" gegeben hat, ist nicht zu erkennen, daß ein solches Verhalten unterblieben wäre, hätte er nicht die entsprechende Gewerkschaftsfunktion ausgeübt. Ein Zusammenhang zwischen den genannten Ausgaben und den Einkünften des AbgPfl ist nicht auszumachen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997150100.X01Im RIS seit
19.02.2002