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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / FremdenpolizeiRechtssatz
Folge
Interessenabwägung
Ausweisung gemäß §33 Abs1 FremdenG 1997.
Zur Begründung des Antrages wird ausgeführt, daß die Ausweisung gravierend in das Familienleben des Beschwerdeführers (der Beschwerdeführer lebt bereits seit etwa 22 Jahren legal in Österreich) eingreifen würde.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:B940.1998Dokumentnummer
JFR_10019377_98B00940_01