RS Vfgh 1998/6/23 B940/98

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Veröffentlicht am 23.06.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Folge

Interessenabwägung

Ausweisung gemäß §33 Abs1 FremdenG 1997.

Zur Begründung des Antrages wird ausgeführt, daß die Ausweisung gravierend in das Familienleben des Beschwerdeführers (der Beschwerdeführer lebt bereits seit etwa 22 Jahren legal in Österreich) eingreifen würde.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B940.1998

Dokumentnummer

JFR_10019377_98B00940_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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