RS Vwgh 1998/11/20 98/02/0320

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §34 Abs3;

Rechtssatz

Formulierungen, wie "Gendarmerieinspektor D. stellte ein Verhalten an den Tag, wie es nur offensichtlich "Betrunkene" halten, stänkern, absichtlich einschüchtern, anschreien" und "Offensichtlich ist, daß Hauptschüler, welche in den Dienst der Polizei oder Gendarmerie kommen, nicht in der Lage sind, mit der Macht, die übertragen wird, fertig zu werden", sind als beleidigende Schreibweise iSd § 34 Abs 3 AVG anzusehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998020320.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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