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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Hat der Bf in der Beschwerde an die Beh nicht nur beantragt, seine Festnahme und Anhaltung, sondern auch ausdrücklich und in erster Linie begehrt, den im Ziehen der Dienstwaffen erblickten Waffengebrauch für rechtswidrig zu erklären, und wurde durch den Spruch des angefochtenen Bescheides lediglich die Festnahme und Anhaltung des Bf für rechtswidrig erklärt, ist aber ein normativer Abspruch über die Frage des Waffengebrauches im Spruch nicht enthalten, kann ein solcher Abspruch auch durch die in der Bescheidbegründung enthaltenen Ausführungen hinsichtlich des Waffengebrauches nicht ersetzt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998020230.X02Im RIS seit
20.11.2000