RS Vwgh 1998/11/20 98/02/0366

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Veröffentlicht am 20.11.1998
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AKG 1992 §4 Abs1;
AKG 1992 §5 Abs2 Z2;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art131 Abs2;
KJBG 1987 §31 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Trotz umfassender Gestaltung der Rechte einer gesetzlichen Interessenvertretung für Dienstnehmer im AKG 1992 hat der Gesetzgeber diesen Selbstverwaltungskörpern keine Gleichstellung mit Verfahrensparteien zur Wahrnehmung von subjektiv-öffentlichen Rechten iSd Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG bei der Wahrnehmung von Interessen der Dienstnehmer in einschlägigen Bereichen des Verwaltungsrechts eingeräumt. Vielmehr kommt den Arbeiterkammern ein Beschwerderecht als sogenannten "Formalparteien" (Legalparteien) nach Art 131 Abs 2 B-VG nur dann zu, wenn dies in den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundesgesetzen und Landesgesetzen bestimmt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998020366.X01

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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