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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AKG 1992 §4 Abs1;Rechtssatz
Trotz umfassender Gestaltung der Rechte einer gesetzlichen Interessenvertretung für Dienstnehmer im AKG 1992 hat der Gesetzgeber diesen Selbstverwaltungskörpern keine Gleichstellung mit Verfahrensparteien zur Wahrnehmung von subjektiv-öffentlichen Rechten iSd Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG bei der Wahrnehmung von Interessen der Dienstnehmer in einschlägigen Bereichen des Verwaltungsrechts eingeräumt. Vielmehr kommt den Arbeiterkammern ein Beschwerderecht als sogenannten "Formalparteien" (Legalparteien) nach Art 131 Abs 2 B-VG nur dann zu, wenn dies in den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundesgesetzen und Landesgesetzen bestimmt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998020366.X01Im RIS seit
18.02.2002