RS Vwgh 1998/11/20 98/02/0320

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §34 Abs3;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;

Rechtssatz

Die Strafbestimmung nach § 34 Abs 3 AVG soll erreichen, daß die Kritik an einer Behörde oder an einem ihrer Organe sich auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998020320.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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