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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §34 Abs3;Rechtssatz
Die Strafbestimmung nach § 34 Abs 3 AVG soll erreichen, daß die Kritik an einer Behörde oder an einem ihrer Organe sich auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998020320.X02Im RIS seit
20.11.2000