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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §34;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/11/30 89/14/0144 5 VwSlg 6843 F/1993Stammrechtssatz
Maßgebend für das Ausmaß einer Ordnungsstrafe ist die Überlegung, welche Strafhöhe innerhalb des gesetzlichen Rahmens eine Änderung des Fehlverhaltens jener Person erwarten läßt, die sich der beleidigenden Schreibweise bedient.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998020320.X06Im RIS seit
20.11.2000