RS Vwgh 1998/11/20 98/02/0320

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §34;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/11/30 89/14/0144 5 VwSlg 6843 F/1993

Stammrechtssatz

Maßgebend für das Ausmaß einer Ordnungsstrafe ist die Überlegung, welche Strafhöhe innerhalb des gesetzlichen Rahmens eine Änderung des Fehlverhaltens jener Person erwarten läßt, die sich der beleidigenden Schreibweise bedient.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998020320.X06

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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