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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
Durch die Abweisung eines im Verwaltungsverfahren gar nicht gestellten Begehrens kann eine Partei in keinem Recht verletzt sein (Hinweis B 26.1.1994, 93/01/1162; hier übersieht die belBeh in der Begründung des angefochtenen Bescheides, daß infolge der behördlichen Anordnungen sowie mit der Übernahme eines Duplikatsausweises durch die Bf jedenfalls nach außen hin - auch - der Antrag auf "Ausstellung eines Ausweises" - Gehbehindertenausweises - erledigt wurde; nicht zu ersehen ist, daß die belBeh ihre Erledigung - Ausstellung des Duplikatsausweises - dahingehend einschränkte, daß sie mit dieser Ausstellung nur einen allfälligen Antrag auf "Ausweiskorrektur", nicht aber den erkennbar - durch entsprechendes Ankreuzen - gestellten Antrag auf "Ausstellung eines Ausweises" erledigen wollte; die Beschwerde gegen den Bescheid, mit dem der Berufung gegen den Bescheid, mit dem das "Ansuchen" der Bf "um Ausstellung eines Ausweises für dauernd stark gehbehinderte Personen" gemäß § 29b StVO abgewiesen worden ist, "keine Folge" gegeben und der erstinstanzliche Bescheid "bestätigt" worden ist, ist daher zurückzuweisen).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997020376.X01Im RIS seit
11.07.2001