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22/02 ZivilprozessordnungNorm
StVO 1960 §89a;Rechtssatz
Die Gewährung von Verfahrenshilfe ist in der StVO nicht vorgesehen. Für eine analoge Anwendung des § 63 ff ZPO ergibt sich im Beschwerdefall kein Anhaltspunkt, zumal etwa für das Berufungsverfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten im Rahmen von Verwaltungsstrafverfahren eine eigene ausdrückliche Regelung betreffend die Verfahrenshilfe (vgl § 51a VStG) vom Gesetzgeber für notwendig erachtet wurde, welche andernfalls überflüssig wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997020544.X01Im RIS seit
12.06.2001