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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §49 Abs1 idF 1997/I/088 ;Rechtssatz
Nach § 49 Abs 1 zweiter Satz VwGG gebührt nur dann die Zuerkennung von Schriftsatzaufwand und Verhandlungsaufwand, wenn der Bf auch tatsächlich durch einen Rechtsanwalt vertreten war. Damit ist die Zuerkennung von Schriftsatzaufwand und Verhandlungsaufwand ausgeschlossen, wenn kein Rechtsanwalt als "Vertreter" einschreitet (Hinweis E 5. 9. 1997, 97/02/0214).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996020161.X04Im RIS seit
18.02.2002Zuletzt aktualisiert am
15.11.2013