RS Vwgh 1998/11/20 98/02/0320

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §34 Abs3;
AVG §37;
VStG §19 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH 1994/05/30 92/10/0469 8 VwSlg 14064 A/1994

Stammrechtssatz

Auf die Einkommensverhältnisse, Vermögensverhältnisse und Familienverhältnisse des Betreffenden muß bei der Anordnung einer Ordnungsstrafe gemäß § 34 AVG weder aus dem Titel der unmittelbaren oder analogen Anwendung des § 19 Abs 2 letzter Satz VStG noch auf Grund der Heranziehung allgemeiner Grundsätze des materiellen Strafrechts Bedacht genommen werden. Eine Verpflichtung der Behörde, auf diese Umstände Bedacht zu nehmen, folgt aber auch nicht aus den allgemeinen Vorschriften des AVG über das Ermittlungsverfahren, weil sie nicht zu dem "für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt" (vgl § 37 AVG) gehören. Die Vorschriften des AVG über das Ermittlungsverfahren kommen bei der Anordnung von Ordnungsstrafen somit nicht zur Anwendung (E 22.1.1930, A 439/29, VwSlg 15960 A/1930).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998020320.X05

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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