RS Vwgh 1998/11/24 98/05/0203

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Veröffentlicht am 24.11.1998
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Krnt 1996 §17 Abs2 litb;
BauO Krnt 1996 §17 Abs2 litc;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3;
BauRallg;

Rechtssatz

Aus den Vorschriften über die Sicherstellung der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung erwachsen dem Nachbarn keine subjektiv-öffentlichen Rechte (hier: daß der Nachbar durch die Ableitung der Abwässer in seinen im Baubewilligungsverfahren zu berücksichtigenden Rechten betroffen sein könnte, hat er nicht begründet eingewendet). Die mangelnde Sicherstellung der Wasserversorgung beim bewilligten Bauvorhaben bezieht sich auf keine gesetzliche Bestimmung, die im Rahmen der Krnt BauO 1996 in spezifischer Weise dem Schutz der Anrainer dient.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998050203.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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