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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Aus den Vorschriften über die Sicherstellung der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung erwachsen dem Nachbarn keine subjektiv-öffentlichen Rechte (hier: daß der Nachbar durch die Ableitung der Abwässer in seinen im Baubewilligungsverfahren zu berücksichtigenden Rechten betroffen sein könnte, hat er nicht begründet eingewendet). Die mangelnde Sicherstellung der Wasserversorgung beim bewilligten Bauvorhaben bezieht sich auf keine gesetzliche Bestimmung, die im Rahmen der Krnt BauO 1996 in spezifischer Weise dem Schutz der Anrainer dient.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998050203.X01Im RIS seit
12.11.2001