RS Vwgh 1998/11/24 96/08/0406

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Veröffentlicht am 24.11.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
VwGG §13 Abs1 Z1;
VwGG §13 Abs1 Z2;
VwGG §28 Abs1 Z7;
VwGG §45 Abs1 Z4;
VwGG §62 Abs1;

Beachte

Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung):B 16. März 1987, 87/15/0020 1; (RIS: abgv)

Rechtssatz

In jenen Fällen, in denen die Angabe des Zustelldatums iSd § 28 Abs 1 Z 7 VwGG zur Beurteilung einer Beschwerde als verspätet führen müßte, ist dieses Ermittlungsergebnis der bf Partei in unmittelbarer Anwendung des § 62 Abs 1 VwGG iVm §§ 37, 45 Abs. 3 AVG zunächst zur Äußerung vorzuhalten, wenn nicht aus anderen Begleitumständen (wie zB zusätzlichen Erklärungen und Bescheinigungsmitteln im Beschwerdeschriftsatz) ein bloßes Versehen bei der Angabe des Zustelldatums ausgeschlossen werden kann. Wurde der Partei daher in einem solchen Fall kein Parteiengehör gewährt und stellt sich die vom VwGH angenommene Verspätung in der Folge als nicht gegeben heraus, steht ihr daher der Wiederaufnahmegrund des § 45 Abs 1 Z 4 VwGG zu Gebote.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996080406.X08

Im RIS seit

07.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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