RS Vwgh 1998/11/24 98/14/0144

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Veröffentlicht am 24.11.1998
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §289 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/14/0302 E 23. Oktober 1990 RS 1 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Sache iSd § 289 Abs 1 BAO ist bei veranlagten Abgaben nicht nur die Feststellung der Steuerpflicht sowie die Festsetzung der Abgabenbemessungsgrundlage und der Abgabe, sondern auch die Prüfung der Frage, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Durchführung einer Veranlagung vorliegen. Ein Bescheid, mit dem festgestellt wird, daß keine Veranlagung durchzuführen ist, ergeht in derselben Sache, in der der Abgabenbescheid ergangen wäre, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen der Voraussetzungen für die Durchführung einer Veranlagung bejaht hätte (Hinweis E 17.5.1989, 85/13/0176). Die Berufungsbehörde darf sich nicht darauf beschränken, den angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben und das Finanzamt anzuweisen, einen sogenannten "Nichtveranlagungsbescheid" zu erlassen. Die Berufungsbehörde hat diesen Bescheid allenfalls selbst zu erlassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998140144.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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