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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VVG §2 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/05/0208Rechtssatz
Als Zwangsstrafe gemäß § 5 Abs 1 VVG darf immer nur EINE Zwangsstrafe verhängt werden, die jeweils dem Gebot des § 2 Abs 1 VVG entsprechen muß. Die kumulative Verhängung von Zwangsstrafe und Haft ist daher nicht im G gedeckt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997050207.X01Im RIS seit
03.04.2001