RS Vfgh 1998/6/24 G88/98, KI-2/98

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Veröffentlicht am 24.06.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art138 Abs1 litb
VfGG §46 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung des Antrags auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes zwischen Verfassungsgerichtshof und Arbeits- und Sozialgericht Wien mangels Identität der Sache; Einstellung des Verfahrens hinsichtlich des Eventualantrags infolge Zurückziehung des Antrags

Rechtssatz

Es kann dahingestellt bleiben, ob das Begehren des Antragstellers auf die Entscheidung eines bejahenden oder eines verneinenden Kompetenzkonfliktes gerichtet ist, da ein Kompetenzkonflikt schon aus dem Grunde fehlender Identität der Sache nicht vorliegt:

Gegenstand des Verfahrens vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien ist das Begehren des Antragstellers auf Zuerkennung einer Alterspension nach dem GSVG. Einen solchen Anspruch hat er vor dem Verfassungsgerichtshof nie geltend gemacht. Auch ist über einen solchen mit dem im Antrag bezogenen Erkenntnis VfSlg. 12739/1991 nicht abgesprochen worden. Dieses betraf vielmehr die Beschwerde einer vom Antragsteller verschiedenen Person gegen einen Bescheid betreffend ihre Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Kompetenzkonflikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:G88.1998

Dokumentnummer

JFR_10019376_98G00088_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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