RS Vwgh 1998/11/24 96/08/0406

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Veröffentlicht am 24.11.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1297;
VwGG §28 Abs1 Z7;
VwGG §45 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Die unrichtige Angabe des Tages der Zustellung des angefochtenen Bescheides ist zwar nicht bereits als Verschulden iSd § 45 Abs 1 Z 2 VwGG wiederaufnahmeschädlich, den Rechtsanwalt trifft aber vor der Einbringung der Beschwerde die Pflicht, die Richtigkeit des Vorbringens in den wesentlichen Punkten (und dazu gehören jedenfalls die in § 28 Abs 1 VwGG genannten Umstände) zu überprüfen. Übersieht dabei der Rechtsanwalt die unrichtige Angabe des Tages der Zustellung des angefochtenen Bescheides, dann hat er darzulegen, aus welchen Gründen dieses Versehen von ihm nicht zu vertreten ist. Die Behauptung, der Schreibfehler sei trotz mehrmaliger Kontrolle nicht erkennbar gewesen, ist nicht geeignet darzutun, daß der Fehler geschehen konnte, obwohl es der Rechtsanwalt nicht an der gehörigen Sorgfalt fehlen ließ.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996080406.X03

Im RIS seit

07.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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