RS Vwgh 1998/11/24 96/08/0406

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.1998
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §45 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Verschulden iSd § 45 Abs 1 Z 2 VwGG bedeutet die Verletzung eines solchen Grades des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten angewendet werden kann" (§ 1297 ABGB), wobei leichte Fahrlässigkeit genügt. Auch ist das Verschulden des Bevollmächtigten dem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996080406.X02

Im RIS seit

07.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten