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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §45 Abs1 Z2;Rechtssatz
Verschulden iSd § 45 Abs 1 Z 2 VwGG bedeutet die Verletzung eines solchen Grades des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten angewendet werden kann" (§ 1297 ABGB), wobei leichte Fahrlässigkeit genügt. Auch ist das Verschulden des Bevollmächtigten dem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996080406.X02Im RIS seit
07.03.2002Zuletzt aktualisiert am
01.06.2016