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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §115;Rechtssatz
Die Abgabenbehörde ist befugt, die Schätzung der Nutzungsdauer eines Wirtschaftsgutes durch den Abgabepflichtigen auch dann zu überprüfen und allenfalls von ihr abzuweichen, wenn sie die vom Steuerpflichtigen geschätzte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer in den Vorjahren unbeanstandet ließ. Dem Grundsatz von Treu und Glauben ist nur dann Bedeutung beizumessen, wenn die Abgabenbehörde selbst die später als unrichtig erkannte AfA-Berechnung veranlaßt hat (Hinweis E 12. 9. 1988, 88/14/0162).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1993140151.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
19.09.2009