Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §307 Abs1;Rechtssatz
Die Wiederaufnahme eines Verfahrens führt als solche als ausschließlich kassatorische Entscheidung zur gänzlichen Beseitigung des Bescheides, der das wiederaufgenommene Verfahren seinerzeit zum Abschluß gebracht hat (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, S 2958). Eines diesbezüglich gesonderten Bescheidspruches im Wiederaufnahmebescheid bedarf es daher nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1993140151.X06Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
19.09.2009