RS Vfgh 1998/6/24 G475/97

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Veröffentlicht am 24.06.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
ZPO §63 Abs1

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Einbringung eines Individualantrags auf Aufhebung von Teilen des §63 Abs1 ZPO betreffend die Regelung der Verfahrenshilfe wegen Aussichtslosigkeit der angestrebten Rechtsverfolgung; keine Zulässigkeit des beabsichtigten Antrags; Gerichtsverfahren bereits abgeschlossen; keine Antragstellung durch das Gericht

Rechtssatz

Daß der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren seine Bedenken hinsichtlich der Verfassungskonformität des §63 Abs1 ZPO nicht dargelegt hat, ändert nichts daran, daß die Zulassung des Antrages nach Art140 B-VG eine Doppelgleisigkeit des Rechtsschutzes zur Folge hätte.

Entscheidungstexte

  • G 475/97
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.06.1998 G 475/97

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:G475.1997

Dokumentnummer

JFR_10019376_97G00475_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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