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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Aus den Bestimmungen des VwGG, nach welchen Parteiengehör zu gewähren ist (§ 33 Abs 1 VwGG - Anhörung der Partei zur Frage der Klaglosstellung; § 33 Abs 2 VwGG - Vorhalt einer der Beschwerdeauffassung entgegenstehenden Rsp; § 41 Abs 1 zweiter Satz VwGG - Anhörung zu bisher nicht bekanntgegebenen Gründen für eine mögliche Rechtswidrigkeit des Bescheides), kann kein Gegenschluß dahin gezogen werden, daß damit der VwGH im übrigen von der Gewährung von Parteiengehör auch dann entbunden wäre, wenn dies ansonsten (zB iSd § 45 Abs 3 AVG) geboten wäre und hinsichtlich dessen die Rsp des Gerichtshofes stets die fundamentale Bedeutung dieses Grundsatzes für die Rechtstaatlichkeit der Hoheitsverwaltung hervorgehoben hat. Unter Berücksichtigung des verfassungsgesetzlich geregelten Rechtstaatsprinzips verbietet es im übrigen auch der Grundsatz verfassungskonformer Auslegung, den genannten Bestimmungen des VwGG eine abschließende, die Pflicht zur Gewährung anderweitigen Parteiengehörs ausschließende Bedeutung zu unterstellen. Ist also im VwGG nicht anderes bestimmt, so sind gemäß § 62 Abs 1 VwGG das AVG und damit § 37, § 39 Abs 2 und § 45 Abs 3 AVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sinngemäß anzuwenden (Hinweis B 16. 11. 1955, 1299/54, VwSlg 3886 A/1955 ua).
Schlagworte
Anfrage gemäß VwGG §41 Abs1 und Parteiengehör durch den VwGHEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996080406.X07Im RIS seit
07.03.2002Zuletzt aktualisiert am
01.06.2016