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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §16 Abs1 Z8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/10/24 87/13/0119 1Stammrechtssatz
Nach stRsp des VwGH ist die Gesamtnutzungsdauer eines Wohngebäudes üblicherweise mit 75 bis 100 Jahren anzusetzen (Hinweis E 8.11.1972, 2364/71). Bei entsprechend solider Bauweise des Gebäudes kann jedoch auch die Annahme einer wesentlich höheren Gesamtnutzungsdauer gerechtfertigt sein (Hinweis E 26.6.1984, 84/14/0001).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1993140151.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
19.09.2009