Index
L82000 BauordnungNorm
AVG §63 Abs4;Rechtssatz
Die Zurückziehung des Bauansuchens durch den Bauwerber im Stadium des anhängigen Berufungsverfahrens gegen die erteilte Baubewilligung bewirkt nicht den Wegfall der Beschwer des Berufungswerbers, weil die erteilte Baubewilligung nach wie vor dem Rechtsbestand angehört und über die Berufung nicht entschieden wurde. Im Hinblick auf den Wegfall des maßgeblichen Bewilligungsgegenstandes des Bauverfahrens ist in einem solchen Fall der erstinstanzliche Bescheid ersatzlos zu beheben (Hinweis E 10.9.1991, 90/04/0302).
Schlagworte
Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Berufungsverfahren BauRallg11/2 Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998050091.X01Im RIS seit
03.05.2001