RS Vwgh 1998/11/24 95/05/0097

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Veröffentlicht am 24.11.1998
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83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §2 Abs11;
AWG 1990 §29 Abs1 idF 1994/155 ;

Rechtssatz

Unter einer Anlage iSd § 29 Abs 1 Z 1 bis Z 3 AWG 1990 ist immer eine Behandlungsanlage zu verstehen, keinesfalls aber ein bloßes Zwischenlager. Unter einer Deponie iSd § 29 Abs 1 Z 4 bis Z 6 AWG 1990 ist gem § 2 Abs 11 AWG 1990 nur eine Anlage zu verstehen, die zur LANGFRISTIGEN Ablagerung von Abfällen errichtet bzw verwendet wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995050097.X02

Im RIS seit

18.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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