RS Vfgh 1998/6/24 B3497/95 - B3490/95, B3736/95, B3114/96 ua, B2780/96, B3204/96

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Veröffentlicht am 24.06.1998
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Index

20 Privatrecht allgemein
20/13 Sonstiges

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
B-VG Art144 Abs2
EisenbahnenteignungsG §4 Abs2
BStG 1971 §18 Abs2

Leitsatz

Quasi-Anlaßfallwirkung der Aufhebung eines Teils der Kostenersatzregelung im Enteignungsverfahren; keine Beschwerdelegitimation des dinglich Berechtigten im Enteignungsverfahren; teilweise Ablehnung der Beschwerden

Rechtssatz

Zurückweisung der Beschwerde der dinglich berechtigten Zweitbeschwerdeführer an einem enteigneten Grundstück.

Im Enteignungsverfahren kommt Parteistellung gemäß §18 Abs2 BStG 1971 neben dem Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft nur jenen dinglich Berechtigten zu, deren Recht mit einem nicht der Enteignung unterworfenen Gegenstand verbunden ist (sowie dinglich und obligatorisch Berechtigten, sofern deren Recht für sich allein Gegenstand der Enteignung ist). Der Verfassungsgerichtshof hat gegen den inhaltlich gleichlautenden §4 Abs2 EisenbahnenteignungsG 1954 keine verfassungsrechtlichen Bedenken gehegt (vgl VfSlg 8620/1979 und 5271/1966). Angesichts der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, den Kreis der Parteien im Verwaltungsverfahren zu begrenzen (vgl VfSlg 7810/1976) und Nutzungs- wie Gebrauchsberechtigte betreffs der Entschädigung auf den Enteigneten zu verweisen (§5, §34 EisenbahnenteignungsG 1954 iVm §20 Abs5 BStG 1971, vgl VfSlg 9094/1981), vermag auch die vorliegende Beschwerde solche Bedenken gegen §18 Abs2 BStG 1971 nicht zu wecken.

Quasi-Anlaßfallwirkung der Aufhebung des §7 Abs3 EisenbahnenteignungsG idF StrukturanpassungsG 1995, mit E v 17.06.98, G372/97 ua, insoweit, als die Berufung gegen die im Spruchpunkt III des erstinstanzlichen Bescheides zuerkannte Pauschalvergütung zur Abgeltung von Aufwendungen der Enteigneten gemäß §7 Abs3 EisenbahnenteignungsG 1954, BGBl 71, idF des StrukturanpassungsG, BGBl 297/1995, abgewiesen wurde.

weitere Quasi-Anlaßfälle: E v 24.06.98, B3490/95, B3114/96 ua (hier auch Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung der TrassenV mangels Legitimation), B3736/95; E v 29.09.98, B2780/96, B3204/96).

Im übrigen Ablehnung der Beschwerde.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Legitimation, Straßenverwaltung, Enteignung, Parteistellung Straßenverwaltung, Parteistellung Eisenbahnrecht, VfGH / Anlaßfall, Bescheid Trennbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B3497.1995

Dokumentnummer

JFR_10019376_95B03497_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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