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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 1990 §29 Abs1 Z2;Rechtssatz
Der Tatbestand des § 29 Abs 1 Z 2 AWG 1990 erfaßt nicht die bloße Entgegennahme bzw Übernahme von gefährlichen Abfällen, sondern deren Übernahme zum Zweck der thermischen oder stofflichen Verwertung oder sonstigen Behandlung. Eine Isolierung des Tatbestandes "Übernahme" dahingehend, daß die Übernahme nur zum genannten Zweck erfolgen muß, unabhängig davon, ob die Verwertung oder Behandlung auch in dieser Anlage stattfindet, ist mit dem Gesetzeszusammenhang nicht vereinbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995050097.X01Im RIS seit
18.02.2002Zuletzt aktualisiert am
19.03.2012