RS Vwgh 1998/11/24 95/05/0097

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Veröffentlicht am 24.11.1998
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83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §29 Abs1 Z2;
AWG 1990 §29 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Der Tatbestand des § 29 Abs 1 Z 2 AWG 1990 erfaßt nicht die bloße Entgegennahme bzw Übernahme von gefährlichen Abfällen, sondern deren Übernahme zum Zweck der thermischen oder stofflichen Verwertung oder sonstigen Behandlung. Eine Isolierung des Tatbestandes "Übernahme" dahingehend, daß die Übernahme nur zum genannten Zweck erfolgen muß, unabhängig davon, ob die Verwertung oder Behandlung auch in dieser Anlage stattfindet, ist mit dem Gesetzeszusammenhang nicht vereinbar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995050097.X01

Im RIS seit

18.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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